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   BayObLG, 08.08.1985 - Allg. Reg. 72/85   

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https://dejure.org/1985,9236
BayObLG, 08.08.1985 - Allg. Reg. 72/85 (https://dejure.org/1985,9236)
BayObLG, Entscheidung vom 08.08.1985 - Allg. Reg. 72/85 (https://dejure.org/1985,9236)
BayObLG, Entscheidung vom 08. August 1985 - Allg. Reg. 72/85 (https://dejure.org/1985,9236)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abgabe des Verfahrens an das Gericht des jeweiligen Unterbringungsortes

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 1036
  • Rpfleger 1985, 493
  • BayObLGZ 1985, 296
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 223/09

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung bei

    Folge hiervon ist, dass das für das annehmende Amtsgericht zuständige Landgericht auch für das gegen eine Entscheidung des abgebenden Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel zuständig ist (BayObLGZ 1982, 261; 1985, 296; BayObLG FamRZ 2004, 1899; OLG München, aaO; OLG Oldenburg, aaO).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 15.09.2004 - 1Z BR 61/04

    Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber Nacherben bei Veräußerung eines

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 2001, 167/170).
  • OLG München, 30.06.2009 - 34 Wx 24/09

    Abschiebungshaft: Zuständiges Beschwerdegericht nach Abgabe einer

    Dementsprechend ist auch in anderen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt, dass nach dem durch bindende Abgabe herbeigeführten Wechsel der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des abgebenden Amtsgerichts das dem nun zuständigen Amtsgericht übergeordnete Landgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 28, 426; BayObLGZ 1982, 261/266; 1985, 296; BayObLG FamRZ 2004, 1899 - LS - Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 19 Rn. 41; Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. § 19 Rn. 33; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 43; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. § 19 Rn. 35).
  • BayObLG, 22.03.2004 - 3Z BR 53/04

    Zuständigkeitswechsel nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Betreuungssachen

    Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht A. wechselt auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die zulässig beim Kammergericht eingelegte weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1982, 261; 1985, 296; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 28 Rn. 1; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 46 Rn. 47).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01

    Zuständiges Gericht für die sofortige Beschwerde gegen eine vorläufige

    Für die Entscheidung über die am 5.4.2001 gegen die Eilmaßnahme eingelegte sofortige Beschwerde ist das dem Amtsgericht Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - übergeordnete Landgericht Aschaffenburg zuständig (vgl. BayObLGZ 1970, 279/281, 283; 1985, 296/297; BayObLG FamRZ 1996, 1157/1158).
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Wird das Betreuungsverfahren gemäß § 65a , § 46 FGG an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben, entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des abgebenden Gerichts unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einlegung das dem zuständig gewordenen Gericht übergeordnete Landgericht (vgl. BayObLGZ 1985, 296, 1982, 261; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 19 FGG Rn. 28; Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. § 19 Anm. 8 a; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 43; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 43; Keidel/Kuntze § 46 Rn. 28).
  • OLG Schleswig, 25.04.1996 - 2 W 52/96

    Verlängerung von Abschiebehaft

    Dafür, daß dem Gesetzgeber bei der am 01.07.1993 in Kraft getretenen Neuregelung die Rechtsprechungsgrundsätze zu Zuständigkeitsänderungen während des Beschwerdeverfahrens (vgl. z.B. BayObLG aaO. sowie BayObLGZ 1985, 296, 297) nicht bewußt gewesen wären, liegt nichts vor, so daß eine erweiternde Auslegung ("Gericht" statt "Amtsgericht") nicht in Betracht kommt.
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